Compliance

DEMIS in der Arztpraxis: Meldepflichtige Infektionen elektronisch ans Gesundheitsamt übermitteln

Seit März 2025 müssen Arztpraxen meldepflichtige Infektionen über DEMIS elektronisch ans Gesundheitsamt melden. Meldewege, Fristen und die technische Einrichtung.

Aktualisiert am 17.10.2026Lesezeit 7 Min.

Was DEMIS ist und wer melden muss

DEMIS ist das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz, betrieben vom Robert Koch-Institut. Über DEMIS übermitteln Arztpraxen, Labore und Krankenhäuser meldepflichtige Infektionen digital an das zuständige Gesundheitsamt. Seit dem 7. März 2025 ist dieser elektronische Weg für Arztpraxen nach § 6 IfSG verpflichtend.

Das System ersetzt den alten Weg über Fax und Papierformular. Für Praxen bedeutet das eine Umstellung, die oft unterschätzt wird: Es geht nicht nur um ein neues Formular, sondern um eine Anmeldung, eine Authentifizierung und im Idealfall um eine Anbindung an das Praxisverwaltungssystem. DEMIS läuft seit Juni 2020, zunächst für Labore, inzwischen verpflichtend für alle meldepflichtigen Akteure.

Wichtig für die Einordnung: ITCC ist Ihr IT-Dienstleister, keine Meldebehörde und keine ärztliche Stelle. Die inhaltliche Meldeentscheidung treffen immer die Ärztinnen und Ärzte. Wir sorgen dafür, dass die Technik dahinter funktioniert.

Quelle: RKI: DEMIS, Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den InfektionsschutzStand: 2026-10-12.

Welche Infektionen Sie wann melden müssen

Zu melden sind die namentlich meldepflichtigen Krankheiten und Verdachtsfälle nach § 6 IfSG, zum Beispiel Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten (Pertussis) und Poliomyelitis. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach Kenntnis vorliegen.

Die 24-Stunden-Frist ist der Punkt, an dem Praxen in der Prüfung am häufigsten stolpern. Die Frist beginnt mit der Kenntnis, also mit dem begründeten Verdacht oder der Diagnose, nicht mit dem nächsten regulären Arbeitstag. Eine Diagnose am Freitagnachmittag kann bedeuten, dass die Meldung übers Wochenende rausgehen muss.

Meldepflichtig sind je nach Tatbestand bereits der Verdacht, die Erkrankung oder der Tod. Welche Krankheit in welcher Stufe gemeldet wird, steht in § 6 IfSG. Die ärztliche Meldung ist dabei getrennt von der Labormeldung nach § 7 IfSG zu sehen: Beide können denselben Fall betreffen und laufen trotzdem über eigene Meldewege.

Quelle: Infektionsschutzgesetz (IfSG), gesetze-im-internet.de§ 6 (Meldepflichtige Krankheiten), § 14 Abs. 8 (elektronische Meldung) und § 73 (Bußgeldvorschriften). Stand: 2026-10-12.

Die zwei Meldewege: Meldeportal oder PVS-Schnittstelle

Für die DEMIS-Meldung gibt es zwei Wege. Erstens die DEMIS-Schnittstelle direkt aus dem Praxisverwaltungssystem, sofern Ihr PVS-Hersteller sie implementiert hat. Zweitens das DEMIS-Meldeportal, ein Onlineformular des RKI. Das Portal ist sowohl über die Telematikinfrastruktur als auch über das offene Internet erreichbar.

Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Meldeaufkommen und vom PVS ab. Eine Praxis mit wenigen Meldungen im Jahr fährt mit dem Portal gut. Ein MVZ oder eine Praxis mit vielen Meldungen profitiert von der Schnittstelle, weil Patientendaten dann nicht erneut abgetippt werden müssen.

DEMIS-MeldeportalPVS-Schnittstelle (FHIR)
Pro
  • Sofort nutzbar, keine PVS-Anbindung nötig
  • Kostenlos, direkt vom RKI betrieben
  • Über TI und über das offene Internet erreichbar
  • Guter Weg bei wenigen Meldungen pro Jahr
Pro
  • Falldaten kommen direkt aus dem PVS
  • Weniger Tippfehler, schneller bei Routinemeldungen
  • Meldung im gewohnten Praxisprogramm
Contra
  • Falldaten werden manuell ins Formular eingegeben
  • Anmeldung bei jeder Meldung erforderlich
Contra
  • Nur wenn der PVS-Hersteller die Schnittstelle anbietet
  • Teilweise kostenpflichtiges Modul plus Einrichtung

So melden Sie über das DEMIS-Meldeportal

Der schnellste Einstieg ist das Meldeportal. Sie melden sich an, wählen die Krankheit, erfassen die Falldaten und senden die Meldung ab. Wichtig: Sichern Sie die Empfangsbestätigung. Sie ist Ihr Nachweis, dass Sie die Frist eingehalten haben, falls das Gesundheitsamt oder eine Prüfung später nachfragt.

  1. Am Meldeportal anmelden
    Rufen Sie das DEMIS-Meldeportal des RKI auf und authentisieren Sie sich. Das geht mit der SMC-B-Karte Ihrer Praxis über den gematik-Authenticator (bei TI-Anbindung) oder über ein BundID-Konto. Ein eHBA ist nicht nötig.
  2. Meldetatbestand und Krankheit auswählen
    Wählen Sie die Meldung nach § 6 IfSG und die betreffende Krankheit, etwa Masern oder Keuchhusten. Das Formular führt Sie durch die nach Infektionsschutzgesetz vorgeschriebenen Pflichtangaben.
  3. Personen- und Falldaten erfassen
    Tragen Sie die namentlichen Angaben zur betroffenen Person, zum Krankheitsbild und zu den Umständen ein. Das zuständige Gesundheitsamt wird anhand der Adresse automatisch ermittelt.
  4. Absenden und Empfangsbestätigung sichern
    Senden Sie die Meldung ab und speichern oder drucken Sie die Quittung. Hinterlegen Sie den Nachweis nachvollziehbar, zum Beispiel im Patientenakteneintrag oder in einem Meldeprotokoll der Praxis.

Quelle: gematik Fachportalgematik DEMIS-Wissensdatenbank: Meldung gemäß § 6 IfSG über das Meldeportal und Authentisierung. Stand: 2026-10-12.

Was Sie technisch für DEMIS brauchen

Für die Anmeldung am Meldeportal brauchen Sie entweder die SMC-B-Karte Ihrer Praxis mit dem gematik-Authenticator oder ein BundID-Konto. Das BundID-Konto muss mindestens das Vertrauensniveau substanziell erreichen. Ein ELSTER-Zertifikat erfüllt das, der Online-Ausweis des Personalausweises erreicht sogar das höhere Niveau.

Der Weg über die SMC-B ist für die meisten Praxen der naheliegende, weil die Karte, der Konnektor und die TI-Anbindung ohnehin vorhanden sind. Nötig ist dann der gematik-Authenticator, eine kleine Software, die die Anmeldung über die SMC-B abwickelt. Wenn die TI in der Praxis stabil läuft, ist das in wenigen Minuten eingerichtet.

Fällt der Konnektor aus oder ist die SMC-B abgelaufen, greift der zweite Weg: die Anmeldung per BundID über das offene Internet. Das ist auch der Grund, warum das Portal bewusst zwei Zugänge hat. Sie bleiben meldefähig, selbst wenn Ihre TI gerade streikt.

Labore, MVZ und der Unterschied zwischen § 6 und § 7

Labore und MVZ mit eigenem Labor haben eine Besonderheit: Sie melden auf zwei Rechtsgrundlagen. Die ärztliche Diagnose läuft nach § 6 IfSG, der Erregernachweis im Labor nach § 7 IfSG. Für Labore ist die elektronische Meldung über DEMIS schon länger Pflicht, nämlich seit dem 1. Januar 2023.

In der Praxis heißt das: Die Labormeldung nach § 7 läuft fast immer automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Laborinformationssystem. Die Praxis muss sich darum selten manuell kümmern. Die ärztliche Meldung nach § 6 ist dagegen die, die in der Arztpraxis aktiv ausgelöst werden muss, über Portal oder PVS-Schnittstelle.

Für ein MVZ bedeutet das zwei getrennte technische Strecken, die beide laufen müssen. Wenn beide Meldungen denselben Fall betreffen, ist das kein Fehler, sondern vom Gesetz so vorgesehen. Das Gesundheitsamt führt die Informationen zusammen.

Quelle: Infektionsschutzgesetz (IfSG), gesetze-im-internet.de§ 7 (Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern). Stand: 2026-10-12.

Bußgeld und typische Fehlerquellen

Eine verletzte Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG. Das Bußgeld liegt nach § 73 Abs. 2 IfSG bei bis zu 25.000 Euro pro Fall. In der Praxis entsteht das Risiko selten aus bösem Willen, sondern aus verpassten Fristen, aus einer abgelaufenen SMC-B oder aus Unklarheit darüber, wer im Team überhaupt meldet.

Die häufigsten technischen Stolperfallen kennen wir aus der Betreuung:

  • SMC-B abgelaufen. Die Karte hat ein Ablaufdatum. Läuft sie ab, klappt auch die Authenticator-Anmeldung am Portal nicht mehr. Ohne BundID als Rückfall stehen Sie dann ohne Meldeweg da.
  • Kein BundID-Konto als Backup. Ohne zweiten Zugang ist eine TI-Störung gleichbedeutend mit Meldeunfähigkeit, ausgerechnet, wenn eine Frist läuft.
  • Keine Zuständigkeit im Team. Wenn niemand klar verantwortlich ist, bleibt die Meldung bei Urlaub oder Krankheit liegen.
  • Fehlender Nachweis. Ohne gesicherte Empfangsbestätigung lässt sich die Fristeinhaltung im Zweifel nicht belegen.

Wie ITCC bei DEMIS unterstützt

ITCC richtet die technische Seite von DEMIS für betreute Praxen ein und hält sie am Laufen. Konkret heißt das: gematik-Authenticator installieren und mit der SMC-B verbinden, BundID als Rückfalloption vorbereiten, die DEMIS-Schnittstelle Ihres PVS prüfen und gemeinsam mit Ihnen einen Testlauf machen, damit im Ernstfall nichts hakt.

Wir übernehmen nicht die Meldung selbst, das bleibt bei Ihnen als ärztliche Aufgabe. Wir sorgen dafür, dass der Meldeweg steht, dass die SMC-B rechtzeitig vor Ablauf getauscht wird und dass Sie auch bei einer TI-Störung meldefähig bleiben. Wenn Sie in der Pfalz, im Rhein-Neckar-Raum oder im Rhein-Main-Gebiet Unterstützung bei der DEMIS-Anbindung brauchen, melden Sie sich. Wir schauen uns Ihr PVS und Ihre TI-Anbindung an und sagen Ihnen ehrlich, welcher Meldeweg für Ihre Praxis der sinnvollste ist.

Häufige Fragen

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